Online Shoppen boomt!
Ob Zalando, Amazon oder H&M – Online-Versandhändler erfreuen sich einer immer größer werdenden Beliebtheit.
Jeder, der schon einmal im Internet Produkte bestellt hat, weiß, dass aber nicht alles so aussieht, wie es am Bildschirm angezeigt wird.
Soll das online bestellte Produkt zurückgeschickt werden, müssen die unterschiedlichen Richtlinien der einzelnen Versandhändler berücksichtigt werden.
Jedoch wird der Widerruf nicht in den Richtlinien der Händler, sondern im Gesetz definiert.
Rückgabe oder Widerruf?
Gerne werden die Begriffe Widerrufsrecht und Rückgaberecht synonym verwendet.
Jedoch handelt es sich dabei um zwei unterschiedliche Rechte.
Doch warum werden die Begriffe, die im eigentlichen Sinn ganz andere Bedeutungen haben, immer gleichgestellt? Wohl, weil auch bei einem Widerruf die Waren an das Unternehmen zurückgesendet werden.
Das Widerrufsrecht gilt jedoch nur für Fernabsatzverträge. Das Rückgaberecht oder der Recht auf Umtausch kann hingegen nur im stationären Handel wahrgenommen werden.
Jedoch gibt es für den Verkäufer keine gesetzliche Verpflichtung, dass er die Ware umtauscht oder zurücknimmt.
Dennoch machen nur die wenigsten Läden Probleme. Die Kundenbindung ist oftmals wichtiger, als ein T-Shirt um 15 Euro.
Zwischen gesetzlicher Verpflichtung und Kulanz
Zahlreiche Online-Shops räumen den Kunden ebenfalls ein Rückgaberecht ein. Die Frist beträgt im Normalfall 30 Tage.
Die Frist auf Widerruf beträgt im Regelfall 14 Tage.
Wird die Ware zurückgesendet, muss der beigelegte Rückschein – ausgefüllt – mit der Ware an das Unternehmen geschickt werden.
Viele größere Versandhäuser übernehmen dabei sogar die Versandkosten, sofern das dafür vorgesehene Rücksendeetikett verwendet wird.
Zu beachten ist, dass es auch hier keine gesetzliche Grundlage gibt, sodass die Modalitäten – betreffend die Rückgabe – von Online-Shop zu Online-Shop unterschiedlich sein können. Aus diesem Grund ist es ratsam, im Vorfeld die AGB zu lesen.
Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
Der Verbraucher hat 14 Tage Zeit, damit er vom Vertrag zurücktreten kann, sofern er außerhalb der Geschäftsräume abgeschossen wurde.
Diese Regelung findet sich in den §§ 312d und 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
In den 14 Tagen hat der Verbraucher also die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem die Ware bestellte Ware daheim angekommen ist.
Doch nicht nur der Kunde muss diverse Regeln einhalten. Der Händler ist etwa verpflichtet, den Kunden schriftlich über die Widerrufsbelehrung zu informieren.
Dabei muss der Händler erwähnen, dass ein Recht auf Widerruf besteht, keine Begründung von Seiten des Käufers erfolgen muss, wenn er vom Vertrag zurücktritt, das Widerrufsrecht mündlich und auch schriftlich erklärt werden kann und auch, an welche Anschrift der Widerruf gerichtet werden soll.
Hat der Händler versäumt, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, verlängert sich die Frist auf Widerruf – aus den 14 Tagen werden 365 Tage und zwei Wochen.
Welche Besonderheiten sind zu berücksichtigen?
Wird ein Vertrag für eine Dienstleistung abgeschlossen, erlischt das Widerrufsrecht dann, wenn die Leistung zur Gänze erbracht wurde.
Auch dann, wenn die Leistung vor Ablauf der 14-tägigen Frist vollständig erbracht wurde.
Dieser Umstand tritt aber nur ein, wenn der Kunde über diesen speziellen Umstand informiert wurde, noch bevor die Dienstleistung wahrgenommen werden konnte.
Auch bei digitalen Inhalten, die im Internet erworben wurden – also per Download oder Stream – gilt dieses Prinzip.
Wer Spiele, Filme oder Musikdateien runterlädt, verliert das Recht auf Widerruf mit dem Beginn des Downloads.
Derartige Ausnahmen entfallen aber, wenn beispielsweise ein Produkt erworben wurde, das extra für den Kunden zugeschnitten wurde – so etwa der Maßanzug.
Auch bei verderblichen Waren ist der Widerruf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch dann, wenn es sich um Produkte handelt, die in den Bereich Hygiene oder Gesundheitsschutz fallen oder Produkte mit Siegel (CDs, DVDs und dergleichen) sind, erlischt das Recht auf Widerruf mit dem Entfernen des Siegels.
In manchen Fällen zeigen sich die Händler aber gesprächsbereit, sodass das Produkt dennoch zurückgeschickt werden kann.
Was passiert, wenn die Ware bereits ausgepackt und getestet wurde?
Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn Waren ausgepackt oder auf ihre Funktionalität getestet wurden.
Hat der Kunde jedoch die Ware beschädigt, hat der Händler ein Recht auf Wertersatz.
Jedoch auch nur dann, wenn er den Kunden rechtskonform über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt hat.
Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen
Seit Juni 2014 besteht die Möglichkeit, dass der Widerruf schriftlich und auch mündlich erfolgen kann.
Jedoch besteht hier die Problematik, dass mündliche Widerrufserklärungen – etwa im Rahmen eines Telefonats – schwer bis gar nicht nachgewiesen werden können, sofern es tatsächlich zum Streitfall kommt.
Aus diesem Grund sollten Widerrufserklärungen vorwiegend in schriftlicher Form erfolgen und in Kopie aufbewahrt werden.
In dem Schreiben müssen natürlich mehrere Punkte angeführt sein.
Nur wenn folgende Informationen enthalten sind, besteht ein rechtsgültiges Widerrufsschreiben:
Nach dem Widerruf
- Name, Adresse und – sofern vorhanden – die Kundennummer
- Vertragsdatum
- Erklärung, dass der Vertrag widerrufen wird
- Bitte um Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung
- Datum des Widerrufs
Wurde der Widerruf gegenüber dem Händler erklärt, hat der Kunde 14 Tage Zeit, die Ware zurückzusenden.
Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Händler wartet, bis er die Ware erhält und erst dann die Überweisung durchführt.
Je nach Unternehmen, kann der Händler dabei die Kosten für den Versand übernehmen.
Jener Punkt wird im Regelfall in den AGB des Unternehmens geregelt.